|
Gesetzeskundefragen: Psychotherapiezulassung gem. Heilpraktikergesetz |
||
| Wie lautet die Berufsbezeichnung nach
Erlangung der staatl. Zulassung zur Psychotherapie
nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG)? In den meisten Bundesländern lautet die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker eingeschränkt für das Gebiet der Psychotherapie" oder auch "Heilpraktiker (Psychotherapie)". Möglich ist auch der Zusatz "Staatliche Psychotherapiezulassung nach dem Heilpraktikergesetz". Es darf aber weder die Bezeichnung "heilkundlicher Psychotherapeut" noch die Bezeichnung "Psychotherapeut (HPG)" geführt werden. Welche Praxisbezeichnung ist rechtlich möglich? Es ist die Bezeichnung "Praxis für Psychotherapie" erlaubt, mit dem zulassungsrechtlich klärenden Zusatz "...nach dem Heilpraktikergesetz " .Als Alternativen sind die Bezeichnungen "Psychologische Beratungspraxis" oder "Praxis für Gesprächstherapie" nach dem Heilpraktikergesetz möglich. Welche Berufsgruppen fallen unter das Psychotherapeutengesetz? Unter das Psychotherapeutengesetz fallen die ärztlichen Psychotherapeuten (Medizinstudium u. psychotherapeutische Zusatzausbildung), die psychologischen Psychotherapeuten (Diplom-Psychologen mit psychotherapeutischer Zusatzausbildung) und die Kinder- und Jugendpsychotherapeuten (Diplom-Pädagogen oder Diplom-Sozialpädagogen mit psychotherapeutischer Zusatzausbildung). Die psychotherapeutische Zusatzausbildung und Approbation kann nur in tiefenpsychologischen oder verhaltenstherapeutischen Verfahren in staatl. festgelegten Instituten erworben werden und erstreckt sich über mindestens drei Jahre, berufsbegleitend über mindestens fünf Jahre. Wer kann psychotherapeutische Leistungen mit den gesetzlichen, bzw. mit den privaten Kassen abrechnen? Eine gesetzliche Kassenzulassung können nur die Berufsgruppen der ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten sowie die Kinder- und Jugendpsychotherapeuten beantragen, mit einer Zulassung zur Psychotherapie (HeilprG) ist nur die Abrechnung mit den privaten Kassen (ca. 40 bis 80 EUR pro Sitzung) möglich. Ermöglicht die Zulassung zur Psychotherapie (HeilprG) das Verschreiben von frei-verkäuflichen Medikamenten, z.B. auf Privatrezept? Nein, es dürfen keine Medikamente auf Privatrezept oder irgendwie sonst verschrieben werden, auch nicht wenn diese freiverkäuflich sind. Dürfen auch ohne die staatl. Zulassung zur Psychotherapie (HeilprG) psychotherapeutische Verfahren angewandt werden? Ohne die staatl. Zulassung (HeilprG) darf nur psychologische Beratung, aber keine Psychotherapie durchgeführt werden, als Berufs- und Praxisbezeichnung ist dann "Psychologischer Berater", bzw. "Psychologische Beratungspraxis" möglich. |