Gesetzeskundefragen: Psychotherapiezulassung gem. Heilpraktikergesetz

Wie lautet die Berufsbezeichnung nach Erlangung der staatl. Zulassung zur Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG)?
In den meisten Bundesländern lautet die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker eingeschränkt für das Gebiet der Psychotherapie" oder auch "Heilpraktiker (Psychotherapie)". Möglich ist auch der Zusatz "Staatliche Psychotherapiezulassung nach dem Heilpraktikergesetz". Es darf aber weder die Bezeichnung "heilkundlicher Psychotherapeut" noch die Bezeichnung "Psychotherapeut (HPG)" geführt werden. 

Welche Praxisbezeichnung ist rechtlich möglich?
Es ist die Bezeichnung "Praxis für Psychotherapie" erlaubt, mit dem zulassungsrechtlich klärenden Zusatz "...nach dem Heilpraktikergesetz " .Als Alternativen sind die Bezeichnungen "Psychologische Beratungspraxis" oder "Praxis für Gesprächstherapie" nach dem Heilpraktikergesetz möglich.

Welche Berufsgruppen fallen unter das Psychotherapeutengesetz? 
Unter das Psychotherapeutengesetz fallen die ärztlichen Psychotherapeuten (Medizinstudium u. psychotherapeutische Zusatzausbildung), die psychologischen Psychotherapeuten (Diplom-Psychologen mit psychotherapeutischer Zusatzausbildung) und die Kinder- und Jugendpsychotherapeuten (Diplom-Pädagogen oder Diplom-Sozialpädagogen mit psychotherapeutischer Zusatzausbildung).
Die psychotherapeutische Zusatzausbildung und Approbation kann nur in tiefenpsychologischen oder verhaltenstherapeutischen Verfahren in staatl. festgelegten Instituten erworben werden und erstreckt sich über mindestens drei Jahre, berufsbegleitend über mindestens fünf Jahre.

Wer kann psychotherapeutische Leistungen mit den gesetzlichen, bzw. mit den privaten Kassen abrechnen? 
Eine gesetzliche Kassenzulassung können nur die Berufsgruppen der ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten sowie die Kinder- und Jugendpsychotherapeuten beantragen, mit einer Zulassung zur Psychotherapie (HeilprG) ist nur die Abrechnung mit den privaten Kassen (ca. 40 bis 80 EUR pro Sitzung) möglich.

Ermöglicht die Zulassung zur Psychotherapie (HeilprG) das Verschreiben von frei-verkäuflichen Medikamenten, z.B. auf Privatrezept? 
Nein, es dürfen keine Medikamente auf Privatrezept oder irgendwie sonst verschrieben werden, auch nicht wenn diese freiverkäuflich sind. 

Dürfen auch ohne die staatl. Zulassung zur Psychotherapie (HeilprG) psychotherapeutische Verfahren angewandt werden?
Ohne die staatl. Zulassung (HeilprG) darf nur psychologische Beratung, aber keine Psychotherapie durchgeführt werden, als Berufs- und Praxisbezeichnung ist dann "Psychologischer Berater", bzw. "Psychologische Beratungspraxis" möglich.

Gesetzeskunde: Wichtige Paragraphen des Heilpraktikergesetzes (HeilprG)

§ 1
1.) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
2.) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßige vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
3.) Wer die Heilkunde...ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungs-bestimmungen (werden jeweils durch die einzelnen Bundesländer erlassen).

§ 2
Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach §1 in Zukunft erhalten.

§ 3
Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.

§ 5
Wer ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach §1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Anmerkungen und Zusammenfassung:

Zu §1:
Das Heilpraktikergesetz versteht unter Ausübung der Heilkunde jede berufsmäßige oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen.

Das Heilpraktikergesetz gewährleistet allgemeine Therapiefreiheit, befreit den Inhaber der Erlaubnis aber nicht von seiner zivil- und strafrechtlichen Verantwortung. Somit kann die Anwendung von Verfahren, die der Erlaubnisinhaber nicht beherrscht, zur Rücknahme der Erlaubnis führen, weil ein solches Verhalten eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt.

Berufsmäßig handelt, wer die Absicht hat, die heilkundliche Tätigkeit wiederholt auszuüben. 
Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich, bei einem begrenzten Personenkreis (z.B. Freundeskreis) oder öffentlich durchgeführt wird.
Gewerbsmäßig handelt, wer die Heilkunde gegen Entgelt bzw. "Naturalien" ausübt.

Zu § 3:
Der Erlaubnisinhaber muß einen festen Praxissitz haben, an dem er mit seinen Patienten in Kontakt treten kann.Er darf aber eine feste Zweigpraxis unterhalten und bei seinen Patienten auf Anforderung Hausbesuche machen.
Es genügt nicht als Praxis einen Raum, der sonst andersartig(privat oder gewerblich) genutzt wird, anzumieten und diesen als Sprechzimmer zu nutzen