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I.) Grundsätzliches
Seit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes am 1.1.1999 ist der Titel des Psychotherapeuten gesetzlich geschützt.
Bei der Berufsbezeichnung des "Psychologischen Beraters" handelt es sich um eine bisher ungeschützte Berufsbezeichnung, die aber von mehr als 1000 (Stand 1999) nichtheilkundlich Tätigen angewandt wird.
Abgesichert ist die "Freiheit der Berufswahl" durch Artikel 12 des Grundgesetzes, in dem festgelegt ist: "Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden".
Auch die Bezeichnung des "Beratenden Psychologen" ist den Dipl.-Psychologen vorbehalten.
Für den nicht akademischen, sondern an privaten Lehrinstituten psychologisch Ausgebildeten hat sich bisher die freie, nicht geschützte Berufsbezeichnung "Psychologischer Berater" (für nicht heilkundlich Tätige) bewährt. Als Praxisbezeichnung ist "Psychologische Beratungspraxis" zu empfehlen, rechtlich untersagt ist die Bezeichnung "Praxis für Psychotherapie".
Zur Vermeidung von rechtlichen Schwierigkeiten sollte der psychologisch beratend Tätige seine Niederlassungsanzeige beim zuständigen Ordnungsamt unter der Tätigkeitsbezeichnung "Psychologischer Berater/Beraterin" anmelden. Zu empfehlen ist der klärende Zusatz "Beratung bei der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstiger Zwecke außerhalb der Heilkunde"(wie im Psychotherapeutengesetz § 1 letzter Satz definierend angegeben). |
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